Rechtsprechung
BGH, 07.04.1983 - 4 StR 164/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes - Ersetzen der positiven Feststellung der Billigung der Tötung des Opfers durch die objektive Gefährlichkeit des Handelns - Umstände für das Naheliegen der Billigung eines schädlichen Erfolges
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 365
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87
Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen …
Es ist fehlerhaft, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis im Wege der Schlußfolgerung stets auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs zu schließen (BGH NStZ 1984, 19 letzter Absatz; BGH NStZ 1983, 365 a.E.; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bed. - BGH, 17.05.1984 - 4 StR 257/84
Kriterien für die Annahme einer schweren Beleidigung durch bestimmte Äußerungen - …
Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Äußerungen bereits (nach objektiver Betrachtungsweise - vgl. BGH NStZ 1981, 300; 1983, 365) eine schwere Beleidigung bedeuteten, sondern geht statt dessen "zu Gunsten des Angeklagten" davon aus, daß dieser sich nur mit einem Messer bewaffnete, um dem ihm körperlich überlegenen Arno S. und dessen gleichfalls anwesenden ihm ebenso überlegenen Bruder Jürgen S. sowie deren Freund Andreas K. zu "imponieren" (UA 13).Denn für die Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB kommt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben; vielmehr können mehrere Kränkungen schließlich "das Faß zum Überlaufen" bringen (ständige Rechtspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - 2 StR 522/78, bei Holtz MDR 1979, 456 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1983, 365, 366).
Dabei kann auch das - vom Landgericht bejahte (UA 40) - Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB für sich allein schon zur Annahme eines minder schweren Falles führen (BGH NStZ 1983, 365, 366 m.w.Nachw.); die Ausführungen des Landgerichts (UA 44 f) lassen besorgen, daß es dieses möglicherweise nicht erkannt hat.